Angebote
Diese AGB liegen unseren Angeboten, Lieferungen zugrunde, und zwar auch dann, wenn eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgen sollte. Angebote sind freibleibend. Soweit schriftliche, individuelle Lieferangebote von uns ausgearbeitet werden, sind diese – soweit nicht anders vereinbart – auf die Dauer von 2 Monaten als feste Vertragsangebote anzusehen, anschließend sind sie freibleibend. Offenbare Angebotsfehler können vor Auftragsannahme berichtigt werden.
Auftragsbestätigung
Mit der Auftragserteilung erkennt der Käufer die Lieferungsbedingungen an. Alle Vereinbarungen – auch Abänderungen oder Ergänzungen – bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferer. Bei fehlender Auftragsbestätigung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
Erhält der Lieferant nach Absendung der Auftragsbestätigung oder Rechnung Kenntnis von einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers oder eine entsprechende ungünstige Auskunft über sein kaufmännisches Verhalten und/oder seine Zahlungsweise, so kann der Lieferant entweder die Lieferung von vorheriger Zahlung oder einer sonstigen sachgemäß erscheinenden Sicherheit abhängig machen oder vom Vertrag zurücktreten.
Preise
Die Preise werden aus der zur Zeit gültigen Preisliste berechnet. Es gelten die in der Auftragsbestätigung die genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Lieferung ins Ausland verstehen sich unsere Preise stets unverzollt und ohne seemäßige Verpackung.
Zahlungsbedingungen
Die Berechnung erfolgt am Tage des Versandes bzw. der Bereitstellung. Die Rechnungen sind grundsätzlich in bar ohne Abzug bis zum vereinbarten Fälligkeitstermin zu bezahlen. Bei Neukunden erfolgen die ersten 2 Lieferungen gegen Vorkasse. Zahlung durch Wechsel kann nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen. Die Annahme eines Wechsels bedeutet keine Stundung der ursprünglichen Forderung. Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen gemäß § 288 BGB berechnet. Bei Verzug oder mangelnder Kreditwürdigkeit sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und / oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Eine etwaige Beanstandung der Ware ist ohne Einfluss auf die Fälligkeit der Zahlung. Eine Aufrechnung ist nur mit unstrittigen Gegenforderungen möglich.
Stornierung, Rücktritt, Warenrücknahme
Kommt der Vertrag auf Wunsch des Käufers zur Aufhebung, behält sich der Lieferer vor, die für Transport- und Montagekosten enstehenden entstehenden Aufwendungen in Rechnung zu stellen und für den nachgewiesenen Aufwand Schadenersatz zu fordern. Die Höhe des Schadenersatzes wird auf 15% des Auftragswertes des Rechnungsbetrages begrenzt. Bei den für den Käufer besonders angefertigten oder speziell beschafften Waren ist ein Rücktritt ausgeschlossen. Für Ware, die bereits beim Benutzer im Gebrauch war (Musterware), wird eine Wertminderung nach Gebrauchsüberlassung in Rechnung gestellt, die innerhalb des ersten Jahres 50 v. H. des Bestellpreises, danach 70 v. H. des Bestellpreises beträgt. Die Rücknahme beschädigter Ware ist ausgeschlossen.
Lieferung
Der Versand der Ware – wie in Absatz 3 beschrieben – einschließlich eventuell erforderlicher Verpackung erfolgt entsprechend den Bedingungen des Tarifs für den Möbelverkehr mit Kraftfahrzeugen, sofern er mit Fahrzeugen des Lieferanten oder dessen Vertragsspediteurs getätigt wird.
LKW- Anfahrtsplatz und Entladung müssen gewährleistet sein. Der Lieferant behält sich nach entsprechender Ankündigung vor, andere Versandarten, wie z.b. Stückgut- und Waggonversendung frei Stückgutort bzw. Bahnhof des Empfängers vorzunehmen. Falls der Käufer eine besondere Verpackung oder besondere Versandart wünscht, werden die auftretenden Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt.
Versandrisiko
Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer - gleich von wem beauftragt – geht die Gefahr auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Franko-Lieferung. Unbeanstandete Übernahme der Sendung durch den Transportführer gilt als Beweis für einwandfreie Beschaffenheit der Verpackung und ordnungsgemäße Verladung. Bei Anlieferungen mit unserem Wagen oder mit dem Wagen des Lieferwerkes gilt die Übergabe spätestens als erfolgt, wenn die Ware dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf der befestigten Fahrbahn auf dem Wagen zur Verfügung steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Käufers. Etwaiges Abladen durch das Wagenpersonal oder dessen Hilfeleistung beim Abladen bedeuten nicht die Übernahme einer weiteren Gefahr oder Haftung. Es ist alleinige Aufgabe und Verpflichtung des Käufers, für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die Erforderlichen Arbeitskräfte beim Abladen zu stellen.
Lieferzeit und Lieferbehinderung
Die Lieferzeit wir nach Kalenderwochen festgelegt. Der Auslieferungstag in der bestätigten Woche bleibt dem Lieferer vorbehalten.
Soweit der Lieferer an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert wird, die er trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichgültig ob im Werk des Lieferers oder bei seinem Vorlieferanten eingetreten – insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängern sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen kann. Treten die vorgenannten Hindernisse beim Käufer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.
Die Vertragspartner sind verpflichtet dem anderen Teil Hindernisse der vorbezeichneten Art unverzüglich mitzuteilen. Für Aufträge, für die keine feste Lieferzeit bestätigt werden kann (Abrufaufträge) gilt, wenn nicht anders vereinbart, eine Mindest-Abruffrist von 30 Tagen. Werden Lieferungen, auch solche aus Abrufaufträgen, nicht fristgerecht abgenommen, so ist der Lieferant berechtigt, dadurch entstehende Mehrkosten (z. B. durch Einlagerung) in Rechnung zu stellen und Schadenersatz zu fordern, der im einzelnen nachgewiesen werden muss. Für Lieferungen, für die der Herstellungsprozess noch nicht begonnen hat, ist der Lieferant berechtigt, Material- und/oder Tariflohn- bzw. sonstige Kostenänderungen in Rechnung zu stellen, soweit diese Kostenänderungen nach Auftragserteilung eingetreten sind.
Gewährleistung
Beanstandungen erkennbarer Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Eintreffen der Lieferung dem Lieferer schriftlich anzuzeigen. Branchenübliche technologisch begründete Abweichungen in den Maßen, der Form soweit nicht behebbare, z. B. in der Natur des Holzes liegende Farbabweichungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Zurückhaltung der Zahlung. Für genaue Übereinstimmung mit Farbmustern sowie für die absolute Gleichmäßigkeit der verwendeten Furniere bei verschiedenen Möbelstücken mit furnierten Oberflächen kann keine Gewähr übernommen werden.
Bei berechtigten Beanstandungen wird Ersatz geliefert; wir behalten uns jedoch vor, auch eine andere angemessene Regelung zu treffen. Weitergehende Ansprüche irgendwelcher Art, wie z. B. ein Recht auf Wandlung, Minderung, Schadenersatz wegen Nichterfüllung, Ersatz von Ein- und Ausbaukosten oder dergleichen, sind ausgeschlossen. Ersatzlieferungen werden zunächst berechnet. Nach Prüfung und Anerkennung der Reklamation erfolgt eine entsprechende Gutschrift. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Käufer die Ware weiter-verarbeitet oder veräußert hat, nachdem er den Mangel entdeckt hatte oder hätte entdecken müssen. Gleiches gilt, wenn der Käufer selbst eigenmächtig Ausbesserungsarbeiten ausgeführt hat. Gewährleistet wird nicht für Sonderanfertigungen, die nach Angaben oder Konstruktionsunterlagen des Auftraggebers hergestellt werden, soweit Mängel auf diesen Konstruktionsunterlagen beruhen.
Es wird eine Gewährleistung für die Dauer von zwei Jahren ab Übergabe übernommen, die alle Mängel umfasst, die ihre Ursachen im Material, in der Verarbeitung und in der Konstruktion haben. Die Gewährleistung umfasst nicht den natürlichen Verschleiß sowie Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung ( wie z. B. Aufstellung in nassen Neubauräumen, Einlagerung in feuchten Kellern oder auf Dachböden, fehlender Schutz vor starker Wärmeeinwirkung, fehlerhafte Reinigung und Bedienung, mutwillige Beschädigung sowie Veränderung der Möbel durch Dritte) entstehen.
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit und verschuldensunabhängiger Haftung in Anspruch genommen werden können. In diesem Fall bleibt die Schadenshöhe begrenzt auf den Wert der Lieferung.
Rücksendungen dürfen nur mit Einverständnis des Lieferers erfolgen. Rücksendungen, die der Käufer zu vertreten hat, gehen zu Lasten des Käufers.
Für sämtliche Arbeiten, wie Verankerungen von Schrankwänden, Elektrifizierung von Büroarbeitsplätzen usw., die vom Fachhändler in eigener Verantwortung durchgeführt werden, übernimmt der Hersteller keine Verantwortung.
Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum aller bisher gelieferten Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
Der Käufer ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferanten beim Weiterverlauf der Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Lieferer (nach Mahnung) berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktritts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Käufers, die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer ggf. dem Käufer gestatteten Vermietung von Waren, an denen dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer stets für den Lieferer vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar verbunden, so erwirbt der Lieferer des Miteigentums an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer Einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Käufer verwahrt des Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die dem Lieferer abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten hat der Käufer den Lieferer unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigung sonstiger Art.
Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert der sicherungsübereigneten Güter die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
Muster und Zeichnungen
An Abbildungen, Zeichnungen, Möblierungsplänen, Skizzen, sonstigen Unterlagen und Mustern behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor, sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nicht an Dritte ohne Einverständnis des Lieferers weitergegeben werden.
Musterstücke sind, wenn nichts anderes vereinbart, innerhalb von einem Monat zurückzugeben oder käuflich zu übernehmen. Musterstücke in Sonderanfertigung sind stets käuflich zu übernehmen und sind vom Umtausch ausgeschlossen.
Sonderanfertigungen sind solche Artikel, die nicht seriengemäß hergestellt oder nicht in Preislisten geführt werden. Besondere Farbgebungen nach eingesandten Farbmustern zählen ebenfalls als Sonderanfertigung, sofern keine andere schriftliche Regelung getroffen wurde. Der Käufer übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Behelfen Rechte Dritter nicht verletzt werden.
Entwürfe und Vorschläge unterliegen den Copyright der Firma Oscar ;oebel & Objekte e.K.. Sie dürfen nicht auch in Abgeänderter Form ohne unser Einverständnis verwendet werden.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Lieferers.
Amtsgericht D-57518 Betzdorf
Für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis über die Gültigkeit des Vertrages ist ausschließlich das Gericht am Sitz des Herstellers zuständig, soweit vom Gericht nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Schlussbemerkungen
Wird gerichtsseitig die Nichtigkeit oder Rechtswidrigkeit einzelner Vertragsbestimmungen, auch durch Gesetzesänderungen festgestellt, so wird dadurch die Rechtsgültigkeit der übrigen Lieferungsbedingungen nicht berührt.
Wir sind auch nur Menschen. Sollten Sie Fehler entdecken, schreiben Sie bitte kurz eine eMail: info [at] oscar-moebel-objekte.de
VIELEN DANK !
Allgemeine Geschäftsbedingungen: Stand 11.04.2008
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